Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für alle Verträge mit jobCon (Stand November 2021)
§ 1 Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen jobCon und einem Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber") abgeschlossen werden. Dies umfasst insbesondere Leistungen in Bezug auf die Suche, Vermittlung, Besetzung und Überlassung von Arbeitnehmern oder Freelancern sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, wie etwa die Schaltung von Stellenanzeigen oder die Erstellung von Gutachten (Persönlichkeitsanalysen, Aufmerksamkeitstests, Sozialkompetenztests) und ähnliches sowie die Lizenzierung von Software (alles zusammen im Folgenden: „Aufträge"). Die Bedingungen finden ebenso Anwendung auf Vereinbarungen mit Personen, die eine Arbeitsstelle suchen (im Folgenden: „Suchaufträge\" bzw. „Bewerber"; Auftraggeber und Bewerber gemeinsam: „Vertragspartner") oder auf Freelancer, die von jobCon an einen Auftraggeber (Werkbesteller) vermittelt wurden (Auftraggeber und Freelancer gemeinsam: „Vertragsparteien"). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung, selbst wenn darauf nicht nochmals ausdrücklich verwiesen wird.
jobCon arbeitet ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn jobCon diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
Das Zustandekommen eines Vertrages mit jobCon richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Ein Vertrag mit jobCon gilt insbesondere dann als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung von jobCon unterzeichnet, eine Einigung des Auftraggebers mit einem von jobCon vorgeschlagenen Bewerber über die wesentlichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses erzielt wird, ein Bewerber in die Bewerberdatenbank von jobCon aufgenommen wird oder der Bewerber bzw. Freelancer beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller tätig wird.
Angebote von jobCon sind bis zu zwei Wochen nach deren Erstellung verbindlich.
§ 2 Mitteilungspflichten und Haftung
Auftraggeber und Bewerber sind verpflichtet, alle für den Auftrag oder Suchauftrag relevanten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und jobCon laufend über alle wichtigen Vorgänge und Umstände zu informieren. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über den Betrieb des Auftraggebers, die Einfluss auf Arbeitsdauer, Arbeitsort oder das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt haben könnten, ebenso wie für Unterlagen und Sachverhalte, die erst während der Tätigkeit von jobCon bekannt werden. jobCon ist berechtigt, Schäden, die durch fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Informationen von Auftraggeber, Bewerber oder Freelancer entstehen, insbesondere vergeblichen Suchaufwand, nach den aktuell geltenden Stundensätzen zu berechnen. Dies schließt auch ein, wenn ein Bewerber bereits beim Auftraggeber bekannt ist, jobCon aber darüber nicht unverzüglich informiert wird.
Soweit keine abweichende Einzelvereinbarung getroffen wurde, garantiert jobCon keinen bestimmten Vermittlungserfolg, insbesondere nicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums passende Bewerber oder Freelancer zu finden.
Findet jobCon Bewerber oder Freelancer, die dem Auftrag entsprechen, so steht jobCon nur dafür ein, dass die vorgeschlagenen Personen die gewünschte Qualifikation aufweisen. Eine weitergehende Haftung oder Gewährleistung durch jobCon ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet jobCon nicht für das Arbeitsergebnis der vermittelten Bewerber oder Schäden, die durch deren Verhalten entstehen. Der Auftraggeber ist gehalten, die Qualifikation des Bewerbers gleichfalls zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen; jobCon haftet ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei ein Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen ist.
§ 3 Personalvermittlung
Gegenstand der Personalvermittlung ist das Suchen, Auswählen und Benennen (Namhaftmachung) eines zum Anforderungsprofil des Auftraggebers passenden Bewerbers durch jobCon. Weitere Leistungen (wie Inseratenschaltung oder Gutachten) sind gesondert zu entlohnen. Suchaufträge können auch aus dem jobCon bekannten oder vermuteten Bedarf des Auftraggebers resultieren.
Kosten bzw. Honorar bestimmen sich nach Art und Umfang des Auftrags. Die endgültigen Kosten werden im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert. Angebote gelten grundsätzlich für vier Wochen als verbindlich.
§ 4 Überlassung von Dienstnehmern
Beim Abschluss eines Überlassungsvertrages geht die Weisungsbefugnis über einen Dienstnehmer von jobCon auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber muss den überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich im Rahmen seines Weisungsrechts beschäftigen und seinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten, insbesondere laut AÜG, nachkommen, andernfalls ist jobCon zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Ein solcher Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem überlassenen Dienstnehmer.
Der Auftraggeber übernimmt die Pflichten als Beschäftiger im Sinne des ASchG und ist für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich; andernfalls kann jobCon den Vertrag fristlos beenden.
Der Auftraggeber muss jobCon rechtzeitig und umfassend über Arbeitsunfälle informieren, damit jobCon eine Unfallmeldung bei der Sozialversicherung einreichen kann.
Das vereinbarte Entgelt pro Arbeitsstunde umfasst alle Lohn- und Lohnnebenkosten inklusive gesetzlicher Abgaben, für deren Abführung jobCon verantwortlich ist. Die Preise gelten bis zur nächsten Erhöhung aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben; in diesen Fällen ist jobCon berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen.
Mehrarbeitsstunden und Überstunden werden, sofern nicht anders vereinbart, mit den in der Auftragsbestätigung genannten Zuschlägen abgerechnet.
Während des Einsatzes im Unternehmen des Auftraggebers haben die überlassenen Dienstnehmer mindestens die vereinbarte Arbeitszeit zu leisten; andernfalls kann jobCon fehlende Stunden zum Normalstundenpreis abrechnen, außer es liegt eine gerechtfertigte Abwesenheit vor.
Ansprüche der überlassenen Dienstnehmer auf Sondervergütungen oder Reisekosten werden dem Auftraggeber entsprechend weiterverrechnet.
Der Auftraggeber muss für den Schutz des Vermögens sowie der Wertgegenstände des Dienstnehmers sorgen.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber bestätigten Stundennachweise, die jobCon und dem Dienstnehmer jeweils nach Monatsabschluss zuzuleiten sind.
jobCon kann Verträge mit dem Auftraggeber bei Zahlungsverzug, Verschlechterung der Bonität oder Verletzung von Schutzpflichten jederzeit ohne Fristsetzung beenden. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Zudem kann jobCon die Erbringung weiterer Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig machen.
Die Rückgabe eines Dienstnehmers muss mindestens sechs Wochen vor dessen letztem Arbeitstag schriftlich angekündigt werden.
Nach zwölf Monaten Überlassungsdauer kann der Auftraggeber ohne zusätzliche Kosten mit dem Dienstnehmer ein Arbeitsverhältnis eingehen, sofern keine Verbindlichkeiten gegenüber jobCon bestehen. Andernfalls werden entsprechende Honorare laut §8 fällig.
§ 5 Vermittlung von Freelancern
Im Sinne dieser AGB versteht sich unter dem Einsatz eines Freelancers, dass ein Bewerber mit aufrechter Gewerbeberechtigung als Subunternehmer (Freelancer) für Projektaufträge zwischen jobCon und einem Werkbesteller tätig wird.
jobCon garantiert, dass der Freelancer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine gültige Gewerbeberechtigung besitzt. Der Werkbesteller verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der Freelancer bei Vertragserfüllung nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des §4 Abs.4 ASVG gerät, und hält jobCon im Falle von Ansprüchen öffentlicher Stellen schad- und klaglos.
Die Haftung von jobCon für das Verhalten des Freelancers ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Der Werkbesteller muss monatlich über den Leistungsumfang des Freelancers berichten und dessen Tätigkeitsstunden quittieren.
Schließt der Werkbesteller mit dem Freelancer ein anderes Beschäftigungsverhältnis als ein Consultingverhältnis, gelten die Bestimmungen zur Personalvermittlung bzw. Arbeitnehmerüberlassung.
Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf den Werkbesteller über; bis dahin steht jobCon ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
§ 6 Besondere Bestimmungen für Freelancer
Die Definitionen gemäß §5 (1) gelten auch für diesen Abschnitt.
Die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Consultingverträge stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung des schriftlichen Vertragsschlusses bzw. der auflösenden Bedingung der Beendigung des Werkvertrags, wobei deren Laufzeit der Dauer des Werkvertrags entspricht. jobCon informiert den Freelancer umgehend über eine Kündigung des Werkvertrags bzw. über Veränderungen des Vertragsumfangs.
Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Aufwendungen des Freelancers (einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten) abgegolten.
Der Freelancer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Leistungsstunden monatlich durch den Werkbesteller bestätigt werden. Die Honorierung erfolgt nur gegen Vorlage dieser Bestätigung und innerhalb von vier Monaten nach Leistungserbringung nebst ordnungsgemäßer Honorarnote.
Der Freelancer ist selbständig tätig und hat jobCon jegliche Änderungen bezüglich seiner Gewerbeberechtigung unverzüglich zu melden. Für die Abführung aller Steuern und Abgaben ist er selbst verantwortlich; Arbeitsrechtliche Vorschriften finden keine Anwendung. jobCon ist von Ansprüchen Dritter, die aus Pflichtverletzungen des Freelancers entstehen, freizustellen.
Für seine Leistungen haftet der Freelancer nach den für Experten geltenden Maßstäben. Er verpflichtet sich, alle geistigen Eigentumsrechte, die im Rahmen des Vertrags entstehen, an jobCon abzutreten und keine Nutzungs-, Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche aus deren Nutzung geltend zu machen.
Vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten und Unterlagen, sind vom Freelancer streng vertraulich zu behandeln und nach Vertragsende an jobCon zurückzugeben. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann er sich nicht berufen. Bei Verstoß droht eine Vertragsstrafe von EUR 12.000 sowie Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens.
Consultingverträge können mit 30 Tagen Kündigungsfrist zum Monatsende ohne Anspruch auf Schadenersatz beendet werden. jobCon bemüht sich dann um eine anderweitige Beschäftigung des Freelancers.
Dem Freelancer ist es untersagt, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende beim Werkbesteller Aufträge für IT-Leistungen direkt anzunehmen. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von €500 je Tag zu zahlen, weitergehende Schadenersatzmöglichkeiten bleiben unberührt.
Während des Consultingvertrags ist jobCon über Projektverlängerungen und neue Projekte beim Werkbesteller unverzüglich zu informieren.
§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit
Alle Informationen zu den von jobCon vorgeschlagenen Bewerbern und Freelancern sind durch den Auftraggeber vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Gleiches gilt umgekehrt für Informationen, die Bewerber oder Freelancer vom Auftraggeber erhalten.
Auftraggeber sowie Bewerber und Freelancer stimmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Daten durch jobCon zu, einschließlich der Weitergabe im Rahmen der Vertragsanbahnung oder zur Information über rechtlich und wirtschaftlich relevante Themen.
jobCon verpflichtet sich, sämtliche zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln, behält sich jedoch vor, zur Vertragserfüllung sachverständige Dritte im Rahmen der Verschwiegenheitspflicht einzubinden.
§ 8 Honorare
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, werden alle Honorare mit Abschluss des Beschäftigungsvertrags, mit Beauftragung oder mit Übermittlung der monatlichen Tätigkeitsnachweise fällig und sind innerhalb von 14 Tagen netto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat berechnet. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von jobCon ist ausgeschlossen.
Kommt es innerhalb von zwei Jahren ab Datenübermittlung oder ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Auftraggeber (oder einem verbundenen oder nahestehenden Unternehmen) und einem von jobCon vorgeschlagenen Bewerber bzw. Freelancer zum Abschluss eines Beschäftigungsvertrags oder Consultingvertrags, ist das jeweils geltende Erfolgshonorar fällig. Der Auftraggeber hat verbundene Unternehmen entsprechend zu informieren.
Der Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Auftraggeber oder mit einem verbundenen Unternehmen sowie relevante Umstände für die Honorarbemessung sind jobCon umgehend, spätestens aber binnen zwei Monaten, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann jobCon zusätzlich zum Erfolgshonorar eine Konventionalstrafe von 8% des Bruttojahreszielgehalts bzw. -honorars verlangen, für die Bewerber/Freelancer und Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften.
Zusätzlich zum Honorar können jobCon Spesen und außergewöhnliche Zusatzkosten (z.B. Reisekosten, externe Termine) in Rechnung stellen.
Rechnungen werden elektronisch gestellt.
§ 9 Vertragsbeendigung
Jeder Auftrag oder Suchauftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
§ 10 Schlussbestimmungen
Alle Beträge verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive Steuern und gesetzlicher Abgaben.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit jobCon oder Freelancern ist Linz. Es gilt österreichisches Recht.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso wie eine Änderung der Schriftformklausel. Schriftliche Mitteilungen können per eingeschriebenem Brief, Fax oder E-Mail an die zuletzt bekannte Mailadresse von jobCon erfolgen.
Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.
Zur besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die Unterscheidung männlicher und weiblicher Formen verzichtet; jeweils ist damit stets jegliches Geschlecht gemeint.